Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als integraler Bestandteil sämtlicher Vertragsvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Awake Media , Meyerfelder Weg 34f , 49393 Lohne (im Folgenden als “Awake Media” bezeichnet). Für künftige zusätzliche oder nachfolgende Aufträge gelten diese AGB entsprechend.

1.2 Änderungen oder Aufhebungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie von Awake Media schriftlich bestätigt wurden. Durch die schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. Etwaige entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Awake Media ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2.0 Auftragserteilung

2.1 Alle Angebote von Awake Media sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Die Textform (E-Mail) gilt hierbei als Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Awake Media schriftlich bestätigt wurden.

2.2 Sämtliche Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsschreiben, darunter Konzepte, Präsentationen, Planungen und Kalkulationen, bleiben im Eigentum von Awake Media. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder vollständig noch teilweise zugänglich gemacht werden.

3.0 Budget/Kosten

3.1 Das vereinbarte Budget umfasst sämtliche Herstellungskosten, sofern der Film gemäß den Vorgaben bei Auftragserteilung und insbesondere dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird. Darin enthalten ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format bei Vertragsunterzeichnung schriftlich festgelegt wird.

3.2 Das vereinbarte Budget beinhaltet eine Änderungsschleife für Korrekturen und Anpassungen (in Ausnahmefällen werden auch zwei Korrekturschleifen in Bezug auf den damit verbundenen Aufwand akzeptiert). Dies bedeutet, dass Awake Media Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, sofern diese zeitlich einen Arbeitstag nicht überschreiten. Änderungen an bereits vom Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (Musik, Schnitt usw.) gelten nicht als Korrektur, sondern als kostenpflichtige Nachbestellung.

3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen an zeitlichen Dispositionen, dem Manuskript, dem Drehbuch oder bereits hergestellten Filmteilen, gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, sofern es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Awake Media informiert den Auftraggeber umgehend über die voraussichtlichen Kosten solcher Änderungen.

3.4 Wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Etwaige daraus resultierende Mehrkosten sind vom Auftraggeber nach Nachweis gesondert zu erstatten. Gleiches gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von Awake Media zurückzuführen sind.

3.5 Im Falle eines notwendigen Nachdrehs, der nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Awake Media zurückzuführen ist (z. B. durch Geräte- oder Materialschaden),kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

3.6 Reise- und Unterkunftskosten von Awake Media, Schauspielern und Erfüllungsgehilfen sind nicht im Budget enthalten. Sie werden nach vorheriger Absprache und Kostenangabe separat von Awake Media nach Aufwand berechnet und sind vom Auftraggeber nach Nachweis durch Awake Media gesondert zu erstatten. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinentalflüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse.

4.0 Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Awake Media ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Bei Projekten mit längerer Laufzeit kann Awake Media Abschlagszahlungen vereinbaren.

4.2 Gegen Rechnungsstellung leistet der Auftraggeber folgende Zahlungen:

30% nach Auftragserteilung40% nach Produktion bzw. Drehende30% nach Fertigstellung

Etwaige Zusatzkosten/Verlängerungstage werden mit der Abschlussrechnung nach Aufwand vergütet.

4.3 Alle Zahlungen verstehen sich exklusive der aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Awake Media berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gemäß Ziffer 4.2 verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend der Verzugsdauer. Awake Media behält sich außerdem das Recht vor, zusätzlichen Verzugsschaden geltend zu machen, der beispielsweise durch die längere Bereitstellung von Darstellern, Crew, Produktionsausrüstung usw. entsteht.

5.0 Herstellung / Archivierung

5.1 Die Herstellung erfolgt auf Grundlage eines Konzepts/Drehbuchs, das vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung Awake Media zur Verfügung gestellt wird. Alternativ kann ein angepasstes standardisiertes Drehbuch oder ein individuell erarbeitetes Konzept/Drehbuch in Absprache mit dem Auftraggeber verwendet werden.

5.2 Ist die Erstellung eines Drehbuchs nicht vorgesehen, müssen das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung anderweitig schriftlich festgelegt werden.

5.3 Nach Annahme des Auftrags und Freigabe des Konzepts bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films. Während dieser Phase sucht Awake Media gemeinsam mit dem Auftraggeber einen Drehtermin und beginnt bereits mit der Vorproduktion, einschließlich Anfragen bei Dienstleistern, Locations, Equipment, etc.

5.4 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films liegt in der Verantwortung von Awake Media. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts, soweit seine Vorgaben von Awake Media befolgt wurden. Nach den Dreharbeiten bringt Awake Media das digitale Filmmaterial in die Postproduktion, wo der erste Rohschnitt auf Basis des Konzepts erstellt wird.

5.5 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber die Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Eine spätere Beanstandung ist ausgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden erklärt.

5.6 Die Übergabe von Rohschnitt und fertigem Film erfolgt über Freigabe auf einem Dropbox Server, Google Drive oder WeTransfer durch Awake Media.

5.7 Soweit es die Produktion erfordert, ist Awake Media berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren, insbesondere durch Erteilung notwendiger Weisungen an Beteiligte (z.B. Sportler, Prominente, Mitarbeiter des Auftraggebers, etc.).

5.8 Awake Media archiviert den fertiggestellten Film maximal 6 Monate nach Auslieferung in einer von Awake Media ausgewählten Cloud. Gegen Aufpreis von 350,00€/netto kann der fertiggestellte Film 12 Monate lang in der Cloud aufbewahrt werden. Das Rohmaterial wird nicht auf einem externen Datenträger gespeichert und wird nach Beendigung des Auftrags vernichtet. Falls eine Sicherung des Rohmaterials auf einer HDD gewünscht ist, wird ein Aufschlag von 750,00€/netto für 12 Monate fällig. Für jedes weitere Jahr werden 200,00€/netto berechnet. (Verweis auf Total Buyout siehe auch 11.10)

6.0 Gewährleistung / Freistellung

6.1 Awake Media gewährleistet und versichert ausdrücklich, dass sämtliche im Rahmen dieses Vertrags übertragenen Rechte persönlich wahrgenommen werden. Diese Rechte wurden weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen, belastet oder von einem Dritten zur Wahrnehmung übertragen.

6.2 Awake Media befreit den Auftraggeber sowie Dritte, denen der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Rechte übertragen hat, von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der jeweiligen Auswertung der Filme.

6.3 Awake Media versichert zudem, dass Aufnahmen von Personen in der Filmproduktion, mit Ausnahme von Klausel 7.4, nur mit deren Einwilligung gemacht wurden und dass diesen die Verwendungszwecke bekannt sind.

7.0 Verantwortlichkeit/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts, insbesondere hinsichtlich Werbe- und Produktaussagen sowie der rechtlichen Zulässigkeit.

7.2 Awake Media arbeitet eng mit dem Auftraggeber zusammen und berücksichtigt dessen Wünsche bei der Herstellung der Produktion, einschließlich inhaltlicher und formaler Gestaltung des Films.

7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, im notwendigen Umfang und kostenfrei erbracht werden. Für die Produktion notwendige Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien und Dokumente werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

7.4 Bei Dreharbeiten auf dem Gelände oder in den Büro- oder Produktionsräumen des Auftraggebers stellt dieser sicher, dass die abgebildeten Personen in der Filmproduktion eine Einwilligungserklärung von Awake Media unterzeichnet haben.

8.0 Produktionsplan

8.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber und Awake Media gemeinsam einen Produktionsplan sowie einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerks fest. Der Produktionsplan, der wichtige Meilensteine definiert, wird als Anlage zum Vertrag genommen. Eine genaue Shotlist mit Uhrzeitangaben findet sich ebenfalls im Produktionsplan.

8.2 Sollte sich im Verlauf der Herstellung herausstellen, dass der vereinbarte Produktionsplan nicht eingehalten werden kann, informiert Awake Media den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.

8.3 Eine vereinbarte Herstellungsdeadline ist für Awake Media nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß Klausel 6.0 nachkommt und die Zahlungsziele einhält.

8.4 Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, können zu einer Überschreitung des Fertigstellungstermins führen. Etwaige Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen trägt der Auftraggeber.

8.5 Bei außergewöhnlichen Umständen, die Awake Media trotz gebotener Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. höhere Gewalt, Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), gilt Klausel 8.4 entsprechend.

8.6 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die während des gesamten Zeitraums der Leistungserbringung für Auskünfte zur Verfügung steht und rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen für den Auftraggeber abgeben kann.

8.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder in der notwendigen Qualität nach, so trägt er die daraus entstehenden Kosten.

8.8 Expresslieferungen sind innerhalb von 48 Stunden gegen Aufschlag von 100% der Post-Produktionskosten möglich. Dabei wird dem Auftraggeber eine Erstversion vorgestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt in der ersten Korrekturschleife weiter priorisiert. Hierzu werden weitere 48 Stunden intern kalkuliert, sodass dann die finale Version freigegeben werden kann. Eine weitere Beanstandung erfolgt dann wie in Klausel 3.0 aufgeführt.

9.0 Auftragsstornierung

9.1 Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung werden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt (mindestens 1/3 des Auftragsvolumens), abzüglich ersparter Aufwendungen wie Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung usw. Sollten für genannte Fremdaufwendungen Kosten- oder Stornierungskosten anfallen, werden diese dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.

9.2 Bei Stornierung durch den Auftraggeber bei Projekten mit einem Auftragswert von über 20.000 € wird die in 4.1 genannte Anzahlung in Höhe von 30% einbehalten. Zusätzlich werden sämtliche Kosten und Stornierungskosten für Fremdaufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9.1 Im Falle eines Rücktritts durch den Auftraggeber kann Awake Media angemessenen Ersatz für getroffene Vorkehrungen, einschließlich des entgangenen Gewinns und ihrer Aufwendungen, verlangen. Statt einer konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt kann Awake Media unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen einen pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

  • bis drei Wochen vor Produktionsbeginn: 30 % des vereinbarten Honorars
  • bis eine Woche  vor Produktionsbeginn: 60 % des vereinbarten Honorars
  • ab 48 Stunden vor Produktionsbeginn: 90 % des vereinbarten Honorars

9.2 Die Berechnungsgrundlage ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar zzgl. USt., abzüglich der ersparten Aufwendungen (Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung usw.). Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von Awake Media in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber hat Awake Media außerdem Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, Ausfallhonorare für Schauspieler, Sprecher usw.

10.0 Abnahme

10.1 Nach Abschluss der Filmarbeiten übersendet Awake Media dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerks oder führt eine Vorführung durch. Der Auftraggeber hat dabei die Gelegenheit, den Film zu begutachten und eventuelle Mängel festzustellen.

10.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sich innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung zu erklären, ob er den Film in der vorliegenden Fassung akzeptiert oder etwaige Verbesserungen wünscht. Unterbleibt eine Erklärung, gilt der Film als abgenommen, und spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Film abzunehmen, sofern dieser den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs, einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers, entspricht und sowohl technisch als auch qualitativ allgemeinen Standards genügt.

10.4 Rückfragen des Auftraggebers, die ausschließlich die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts betreffen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Awake Media nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

10.5 Sollte der Auftraggeber nach der Abnahme des Films Änderungswünsche haben, sind diese schriftlich an Awake Media mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt die Kosten für derartige Änderungen.

10.6 Die Entscheidung über die inhaltliche und technische Abnahme als abzunehmender Rohschnitt und als sendefertige Produktion obliegt dem Auftraggeber. Die Abnahme bedarf der Schriftform und gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Rohschnittvorführung/Eingang der abzuliefernden Produktion äußert. Unabhängig davon wird das Gesamthonorar fällig, sobald die betreffenden Leistungen in irgendeiner Weise genutzt werden.

11.0 Urheberrechte

11.1 Nach Abschluss des Filmwerks und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten gewährt Awake Media dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte am und aus dem Film im vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang. Diese Rechte stehen Awake Media zu, wurden von den Filmschaffenden übertragen oder anderweitig im handelsüblichen Rahmen erworben. Sofern keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, beträgt die Nutzungsdauer für den erstellten Content 12 Monate. Kosten für Dreharbeiten, Postproduktion, Musiklizenzen oder Models/Schauspieler werden für Lizenzerweiterungen aus der Produktionsarbeit nach der VELMA-Tabelle berechnet, wobei ein 100%iger Aufschlag für die Erweiterung einer 2-Jahreslizenz aus Produktion und Postproduktion gilt. Etwaige Verhandlungen oder Freistellungen obliegen der Agentur.

11.2 Der Auftraggeber kann beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herstellen und sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen an Dritte übertragen oder von diesen ausüben lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

11.3 Das Eigentum an während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien, Zwischenprodukten und schriftlich festgelegten Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Awake Media und darf für eigene Marketingzwecke verwendet werden.

11.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst das Recht, den Film im vereinbarten Umfang öffentlich vorzuführen und Kopien zu verbreiten. Nicht Gegenstand des Vertrags sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, etc.) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.

11.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten wurden. Die genannten Nutzungen schließen das Recht ein, die Ausübung der Nutzungsrechte auch durch Dritte vornehmen zu lassen.

11.6 Awake Media ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

11.7 Awake Media erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte als Arbeitsprobe und/oder Referenzmaterial für eigene Präsentationszwecke unentgeltlich zu nutzen, sobald der Film dem Auftraggeber für die eigene Nutzung vorliegt.Dies schließt Präsentationen vor Kunden, Awards und Festivals, Messen, Firmenveranstaltungen sowie die Verwendung im Rahmen von Showreels, auf der Website, auf Plattformen wie Youtube, Facebook, XING, LinkedIn, Instagram, TikTok, Snapchat, etc. ein. Dies gilt ebenfalls für die Nutzung des Firmenlogos des Auftraggebers.

11.8 Sofern für einzelne Leistungen (z.B. Sprecherhonorar, Musik, etc.) die Verwendung des Films eingeschränkt ist und dies dem Auftraggeber bekannt ist (z.B. nur interne Verwendung), verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Nutzungseinschränkungen zu beachten und haftet bei Verstoß für mögliche Nachforderungen des jeweiligen Urhebers.

11.9 Wenn der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial beisteuert, das nicht durch die Produktion lizenziert oder angefragt wurde, trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden (chain of title). Dies gilt auch für die Persönlichkeitsrechte der im Bildmaterial festgehaltenen Personen (Rechte am eigenen Bild).

11.10 Ein Total Buyout ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich.

11.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen von Awake Media genehmigten Änderungen durch Awake Media selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

12.0 Musikrechte / GEMA / KSK

12.1 Bei Fertigstellung des Rohschnitts stellt Awake Media dem Auftraggeber 3 Musikvorschläge vor, die sich in ihrem Stil unterscheiden, jedoch von Awake Media als passend zum Produkt erachtet werden.

12.2 Awake Media kann nicht garantieren, dass die Vorauswahl den Musikgeschmack des Auftraggebers trifft. Die Musikauswahl erfolgt zielgruppenorientiert im Zusammenhang mit dem Film.

12.3 Falls dem Auftraggeber die übermittelte Musik nicht zusagt, bietet Awake Media kostenlos 2 alternative Vorschläge an.

12.4 Sofern auch diese Alternativen nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen, kann dieser eigene Musikvorschläge unterbreiten oder gegen Zahlung der zusätzlichen Recherchegebühren Awake Media beauftragen, weitere Alternativen zu suchen.

12.5 Die endgültige Entscheidung über die Musikauswahl liegt beim Auftraggeber.

12.6Awake Media übergibt dem Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch bei Ablieferung des Filmmaterials, eine vollständige Titel-, Urheber- und Interpretenliste.

12.7Awake Media liefert eine Liste aller verwendeten Musikstücke mit Längenangaben sowie den Namen des Komponisten und Textdichters. Bei Verwendung von Tonträgermusik werden außerdem die Herstellerfirma und Produktionsnummer angegeben.

12.8Wenn in der Filmproduktion Musik verwendet wird, die dem Repertoire der GEMA/GVL unterliegt, ist der Auftraggeber selbst für die Beschaffung der Musikrechte verantwortlich.

12.9 Soweit Awake Media nach diesem Vertrag berechtigt ist, die Produktion anderweitig zu nutzen, verpflichtet sich Awake Media, vor einer etwaigen Auswertung der verbleibenden Rechte das Einverständnis der GEMA, der GVL und sonstiger Berechtigter einzuholen, sofern in der Produktion Musikwerke verwendet wurden, an denen der GEMA, der GVL oder sonstigen Berechtigten Rechte zustehen.

13.0 Haftung

13.1 Für Schäden an Personen oder Sachen, die durch Awake Media selbst oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wie z.B. beauftragte Fremdfirmen (Techniker, Caterer, etc.), verursacht wurden, haftet Awake Media nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, zwingende gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen.

13.2 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet Awake Media maximal bis zur Höhe des vereinbarten Honorars. Jegliche weiteren Schadensersatzansprüche gegenüber Awake Media sind ausgeschlossen. Im Falle schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber ist Awake Media nicht verpflichtet, die Produktion zu vollenden.

13.3 Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit, fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte zu prüfen. Eine Haftung von Awake Media ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz Bedenken des Produzenten die Produktionsinhalte dennoch umsetzen lässt. In diesem Fall hat der Auftraggeber Awake Media von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen Awake Media geltend gemacht werden, freizustellen.

13.4 Awake Media haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung des Auftraggebers, von Dritten und deren Beauftragten. Ebenso wenig haftet Awake Media für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder für sonstige Leistungsstörungen im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten.

13.5 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist Awake Media von einer Haftung für mögliche Betriebsstörungen ausgeschlossen.

14.0 Verschwiegenheit / Loyalität

14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie sämtliche Details der Vorbereitung und Durchführung der Produktion auch nach Vertragsende strikt vertraulich zu behandeln. Awake Media hat über alle geschäftlichen Angelegenheiten, Betriebsinterna, Personen, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Produktionsaktivitäten des Auftraggebers gegenüber Dritten, auch nach Vertragsende, Stillschweigen zu bewahren.

14.2 Awake Media ist dazu verpflichtet, diese Verpflichtungen auch allen an der Herstellung der Programme beteiligten Personen ausdrücklich aufzuerlegen. Dies umfasst insbesondere die Geheimhaltung produktionsspezifischer Daten und Informationen gegenüber Dritten, einschließlich Presse und Rundfunk.

14.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere ist es untersagt, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, die an der Vertragsdurchführung beteiligt waren, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen.

15.0 Schlussbestimmungen

15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Falls die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.

15.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende Regelungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

15.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Erfüllungsort ist Lohne.

15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dieser Vereinbarung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Münster, unabhängig davon, welche der Vertragsparteien Klage erhebt.

Anlage 1

Honorarsätze

Ein Arbeitstag besteht aus 10 Stunden inklusive Reisezeit. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.

Überstundenregelung:

Pro Stunde wird 1/10 der Tagesgage zugrunde gelegt, es gelten folgende Zuschläge:

  • 25 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 11. und 12. Stunde (gerechnet auf die Wochenarbeitszeit)
  • 60 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 13. Stunde,
  • 100 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten nach der 13. Stunde.
  • 25 % Lohnzuschlag für Nachtarbeit zwischen 20-6h sowie an Sonn- und Feiertagen
  • Maximal 40 % (TV) bzw. 80 % (Kinofilm) der Drehtage einer Filmproduktion dürfen auf bis zu 13 Stunden am Tag ausgeweitet werden.

Stand: Januar 2024